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Auszüge aus der Ordnungsbussenverordnung:
Halten auf dem Pannenstreifen einer Autostrasse, ausgenommen Nothalt (Art.
36 Abs. 3 VRV)
-->
80 CHF
Nichtbeachten eines Lichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 und 69 Abs.
3 SSV) -->
250 CHF
Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt
(Art. 3 Abs. 1 VRV) -->
100 CHF
Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Strassen mit
mehreren Fahrstreifen, sofern nicht überholt, eingespurt, in parallelen
Kolonnen oder innerorts gefahren wird (Art. 8 Abs. 1 VRV)
--> 60
CHF
Unterlassen der Richtungsanzeige (Art. 28 Abs. 1 VRV)
--> 100
CHF
Nichteinstellen der Richtungsanzeige nach erfolgter Richtungsänderung
(Art. 28 Abs. 2 VRV)
--> 100
CHF
Fahren auf Pannenstreifen von Autobahnen oder Autostrassen (Art. 36 Abs. 3
VRV) -->
140 CHF
Nichtbeibehalten des Platzes durch Motorradfahrer innerhalb der Kolonne,
wenn der Verkehr angehalten wird (Art. 47 Abs. 2 SVG)
--> 60
CHF
Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Strassen mit
mehreren Fahrstreifen innerorts (Art. 8 Abs. 3 VRV)
--> 140
CHF
Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen (Art. 33 SVG, Art. 6
Abs. 1–2 VRV) --> 140
CHF |